Studienvertretung der DHBW Ravensburg

Satzung

Satzung der Studierendenvertretung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Standort Ravensburg
Fassung vom 07. Oktober 2008

Die  S t u d i e r e n d e n v e r t r e t u n g  der  Dualen Hochschule Baden-Württemberg  – Standort Ravensburg hat sich folgende Satzung gegeben:

1. Name

(1) Der offizielle Name lautet Studierendenvertretung der Dualen Hochschule - Standort Ravensburg.
(2) Die einzige zulässige und somit offizielle Abkürzung lautet StuV.

2. Grundsätze

(1) Die Studierendenvertretung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Standort Ravensburg ist ein Organ der Dualen Hochschule, Standort Ravensburg.
(2) Die Studierendenvertretung ist eine selbständig agierende Organisation, mit dem Ziel, die Interessen der Studentinnen und Studenten am Standort Ravensburg zu vertreten und tritt zu diesem Zwecke als Interessensvertretung der Studentinnen und Studenten des Standortes Ravensburg in der Öffentlichkeit auf.
(3) Zu den Interessen der Studentinnen und Studenten zählen insbesondere die Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Anliegen der Studierenden, die Förderung der geistigen, musischen, künstlerischen und sportlichen Interessen der Studierenden, die Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Studentenschaft, die Pflege der Verbindung mit Studierendenorganisationen und Studierendenorganen anderer Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sowie im anderen Ländern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
(a) Unterhaltungsveranstaltungen, Konzerte
(b) Diskussionen, Seminare, Bildungsveranstaltungen
(c) Herausgabe von Informationsmaterial
(d) Einrichtung von Arbeitsgruppen
(e) Hilfe für wohnungssuchende Studenten.
(4) Die Studierendenvertretung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Studierendenvertretung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Eine Aufwandentschädigung der Mitglieder des Vorstandes der Studierendenvertretung in Form von Geldleistungen, Vergünstigungen und/oder Dienstleistungen ist im angemessenen Zustand gestattet.

3. Grundsätze der Mitgliedschaft

(1) Grundsätzlich ist jeder Studierende der Dualen Hochschule am Standort Ravensburg Mitglied der Studentenvertretung, da diese in der Öffentlichkeit als Interessensvertretung der Studierenden des Standortes Ravensburg agiert und die Studierenden gegenüber der Direktion, der Verwaltung und gegenüber Dritten vertritt.
(2) Jeder Studierende, der ein studentisches Amt bekleidet erkennt die Grundsätze und die Satzungsregelungen an. Studentische Ämter sind Kurssprecher, stellvertretender Kurssprecher sowie Ämter innerhalb der Studierendenvertretung.

4. Organe

(1) Die Organe der Studierendenvertretung sind
(a)  die Kurssprecherversammlung
(b) die Sprecher der Studierendenvertretung
(c) der Vorstand der Studierendenvertretung.
(2) Alle Organe gelten als beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Als ordnungsgemäß einberufen gilt eine Versammlung die wenigstens drei Tage vorher ausreichend öffentlich bekannt gemacht wird. Sofern diese Satzung andere Regelungen aufweist, so finden diese Anwendung.

5. Kurssprecherversammlung

(1) Die Kurssprecherversammlung ist das oberste Beschlussgremium der Studierendenvertretung. Sie stellt die legislative Entscheidungsgewalt innerhalb der Studierendenvertretung dar.
(2) Der Kurssprecherversammlung obliegen folgende unübertragbare Aufgaben
(a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
(b) Wahl der Kassenprüfer
(c) Änderung der Satzung
(d) Auflösung der Studierendenvertretung
(3) Stimmberechtigte Teilnehmer der Kurssprecherversammlung sind die gewählten Kurssprecher sowie deren Stellvertreter. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist demnach maximal doppelt so hoch, wie die Anzahl der Kurse der grundständigen Studiengänge am Standort Ravensburg.
(4) Sollte ein Kurs noch keine Vertreter gewählt haben oder aus anderen Gründen das Amt des Kurssprechers sowie des Vertreters gegenwärtig unbesetzt sein, so darf der Kurs zwei Personen aus den eigenen Reihen bestimmen, um in der Kurssprecherversammlung die dem Kurssprecher sowie seinem Vertreter obliegenden Aufgaben zu übernehmen. Dies ist vor einer Kurssprechersitzung der Sitzungsleitung anzuzeigen.
(5) § 6 (4) findet ebenfalls Anwendung, wenn Kurssprecher oder Vertreter ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen können.
(6) Jeder Stimmberechtigte ist, unabhängig davon, ob er sein eigenes oder ein übertragenes Stimmrecht ausübt, nur seiner eigenen Überzeugung unterworfen.
(7) Die Kurssprecherversammlung tagt im Regelfall einmal im Monat. Eine weitere Versammlung kann einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel der Stimmberechtigten der vorhergehenden Kurssprecherversammlung oder vier Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

6. Bestimmungen zur Kurssprecherversammlung

(1) Jeder Studierende der Berufsakademie Ravensburg hat ein Teilnahme- und Rederecht.
(2) Die Sitzungsleitung obliegt den Sprechern und dem Vorstand der Studierendenvertretung.
(3) Die Kurssprecherversammlung wählt zu Beginn einen Protokollführer.
(4) Das Protokoll wird von einem Sprecher der Studierendenvertretung und zwei Mitgliedern der Kurssprecherversammlung unterzeichnet sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Die Abstimmungen, die in § 5 (2) (c) und § 5 (2) (d) geregelt sind, finden geheim statt.
(7) Andere Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, soweit nicht mindestens drei Mitglieder der Kurssprecherversammlung oder ein Mitglied des Vorstandes der Studierendenvertretung geheime Abstimmungen fordern.

7. Sprecher der Studierendenvertretung

(1) Geschäftsführende der Studierendenvertretung sind
(a) der Sprecher der Studierendenvertretung
(b) der stellvertretende Sprecher der Studierendenvertretung.
(2) Die Sprecher der Studierendenvertretung und der Vorstand der Studierendenvertretung bilden die exekutive Entscheidungsgewalt innerhalb der Studierendenvertretung.
(3) Die Sprecher der Studierendenvertretung bestimmen die Richtlinien und tragen deren Verantwortung.
(4) Die Sprecher der Studierendenvertretung vertreten die Studierendenvertretung in der Öffentlichkeit und Tragen Sorge, dass das Ansehen der Studierendenvertretung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg keinen Schaden nimmt.
(5) Mit der Annahme des Ihnen übertragenen Amtes erkennen die Sprecher der Studierendenvertretung diese Satzung an und handeln gemäß deren Bestimmungen.

8. Wahl der Sprecher der Studierendenvertretung

(1) Die Amtszeit der Sprecher der Studierendenvertretung beträgt ein Kalenderjahr. Die Wahl erfolgt im Regelfall am Ende des ersten Theoriesemesters eines Kalenderjahres.
(2) Die Wahl wird von den amtierenden Sprechern der Studierendenvertretung organisiert.
(3) Die Sprecher der Studierendenvertretung werden von der gesamten Studentenschaft der Berufsakademie Ravensburg gewählt.
(4) Spätestens zwei Wochen vor der ausreichend öffentlich bekannt gegebenen Wahlperiode stehen die zur Wahl stehenden Kandidaten fest.
(5) Die Wahl erfolgt innerhalb der Kurse und innerhalb von fünf Werktagen.
(6) Jeder Kurs erhält drei Stimmen, die beliebig auf die Kandidaten verteilt werden können.
(7) Die Amtsperiode der amtierenden Sprecher der Studierendenvertretung endet mit der Wahl der neuen Sprecher der Studierendenvertretung, spätestens vierzehn Tage nach dem das Endergebnis der Wahl bekannt ist.
(8) Die vorzeitige Abberufung eines Sprechers der Studierendenvertretung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum erfolgen. Die Abberufung erfolgt bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kurssprecherversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
Sind weniger als die Hälfte der Kursprecherversammlung zugegen, muss binnen zwei Wochen ein neuer Termin zur Abstimmung angesetzt werden, bei der eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
(9) Die Sprecher der Studierendenvertretung legen zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode des ausscheidenden Sprechers der Studierendenvertretung legt dieser gegenüber der Kurssprecherversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine geleistete Arbeit ab.

9. Vorstand

(1) Der Vorstand der Studierendenvertretung besteht aus den beiden Sprechern der Studierendenvertretung sowie den Ressortleitern.
(2) Ressortleiter werden für folgende Aufgabenbereiche eingesetzt
(a) Finanzen
(b) PR/Kommunikation
(c) Veranstaltungen/Event
(d) Sport
(3) Der erweiterte Vorstand übernimmt die Leitung und Organisation der ihnen übertragenen Aufgabenbereiche. Sie berichten an die Sprecher der Studierendenvertretung.
(4) Die Richtlinien für die Arbeit der Ressortleiter werden von den Sprechern der Studierendenvertretung vorgegeben, die in letzter Instanz die Verantwortung für die Arbeit des Vorstandes der Studierendenvertretung übernehmen.
(5) Der Vorstand kann durch die Sprecher der Studierendenvertretung  erweitert werden. § 10 und § 9 (3) und § 9 (4) finden Anwendung.

10. Wahl des Vorstandes der Studierendenvertretung

(1) Die Ressortleiter werden in der folgenden Kurssprechersitzung nach der Wahl der Sprecher der Studierendenvertretung von der Kurssprecherversammlung gewählt.
(2) Dem Sprecher der Studierendenvertretung obliegt das Vorschlagsrecht für die Wahl der Ressortleiter.
(3) Die Ressortleiter legen zu Beginn ihrer Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode des ausscheidenden Ressortleiters legt dieser gegenüber der Kurssprecherversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine geleistete Arbeit ab.
(4) Die vorzeitige Abberufung eines Sprechers der Studierendenvertretung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum erfolgen. Die Abberufung erfolgt bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kurssprecherversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Kursprecherversammlung zugegen, muss binnen zwei Wochen ein neuer Termin zur Abstimmung angesetzt werden, bei der eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

11. Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße gegen die Satzung, die Grundsätze oder die Verursachung eines schweren Schadens für die Studierendenvertretung oder die Berufsakademie Ravensburg durch einen Amtsträger laut § 3 (2) können auf Antrag durch ein Mitglied der Kursprecherversammlung oder eines Amtsinhabers der Studierendenvertretung geahndet werden.
(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen sind zulässig
(a) Verwarnung
(b) Enthebung von einem Wahlamt
(c) Ausschluss aus der Studierendenvertretung.
(3) Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme trifft die Kurssprecherversammlung. Sie muss einem entsprechenden Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Kursprecherversammlung zugegen, muss binnen zwei Wochen ein neuer Termin zur Abstimmung angesetzt werden, bei der eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

12. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Änderung vom 07.10.2008 in vorliegender Form zum 07.10.2008 in Kraft. Sie hat bestand bis zu einer Änderung gemäß § 5 (2) (c).

Sie wurde gemäß der neuen Nomenklatur am 01.01.2009 auf den aktuellen Stand der Dualen Hochschule Baden-Württemberg gebracht.